Eigenstromerzeugung mit Photovoltaik
Zum Ausbau von Photovoltaik-Anlagen gibt es gute Nachrichten. Ab dem 01.01.2023 gilt Folgendes:
Für die Lieferung, den Erwerb und die Installation einer PV-Anlage bis 30 kWp fällt keine Umsatzsteuer an. Gleiches gilt für alle weiteren Komponenten, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind, inklusive dem mitgelieferten Stromspeicher.
Die Steuerbefreiung gilt auch bei PV-Anlagen auf dem Dach von Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien. Hier darf die Bruttonennleistung der PV-Einheit höchstens 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit betragen. Pro Steuerpflichtigem gilt die Leistungsgrenze von 100 kWp. Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig davon, wofür der erzeugte Strom verwendet wird.
Auch der Austausch defekter PV-Anlagenkomponenten sowie die Erweiterung bestehender Module fällt dem Bundesfinanzministerium zufolge unter die Steuerbefreiung. Für erfolgreiche Reparaturen ohne gleichzeitige Ersatzteillieferung ist allerdings der Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer zu zahlen.
Darüber hinaus sind sämtliche Erträge aus der Stromeinspeisung steuerfrei. Dies ist umso wichtiger, als ab Jahresanfang wesentlich höhere Vergütungssätze bei der Einspeisung gelten.
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